Die nachfolgenden Änderungen an der Tierseuchenverordnung sind für uns Imker von Bedeutung. Zu beachten ist, dass diese Auflistung keinen Anspruch auf Vollständig- oder Richtigkeit besitzt und im Zweifelsfalle immer der Gesetzestext konsultiert werden muss!
Quelle: Tierseuchenverordnung (TSV)
Tierseuchenverordnung Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen
3 Der Imker hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen einen neuen Bienenstand, den Wechsel des Imkers sowie die Auflösung des Bienenstandes zu melden.
4 Die kantonale Stelle teilt jeder Tierhaltung jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer zu.
Tierseuchenverordnung Art. 19a Kennzeichnung und Meldung des Verstellens
2 Bevor ein Imker Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbringt, muss er dies dem Bieneninspektor des alten und des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch.
3 Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden. Als Begattungseinheit gilt ein Kunstschwarm mit einer unbegatteten Königin auf Mittelwänden oder Leitstreifen ohne Brut.
Tierseuchenverordnung Art. 59 Pflichten der Tierhalter
1 Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu betreuen und zu pflegen; sie haben die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sie gesund zu erhalten und die Biosicherheit in ihrer Tierhaltung zu gewährleisten.
2 Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen.
3 Imker haben die besetzten und unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen keine Seuchengefahrausgeht. Beutensysteme müssen so konstruiert sein, dass sie für Kontrollen jederzeit zugänglich sind und die Brutnester jederzeit geöffnet werden können.